Der Arbeitsvertrag bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Der Arbeitsvertrag bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Grenzüberschreitende Tätigkeiten kommen immer öfter vor. Besonders im Grenzgebiet werden oft Arbeitsverträge mit internationalen Aspekten geschlossen. Zum Beispiel hat ein deutscher Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag geschlossen mit einem niederländischen Arbeitnehmer und der Mitarbeiter arbeitet hauptsächlich in den Niederlanden. Welches Recht ist in diesem Fall anwendbar? Wenn es Streitigkeiten gibt welches Gericht ist zuständig?

Anwendbares Recht

Die Frage, welches Recht anwendbar ist, muss auf Grund einer europäischen Regelung, der sogenannten Rom I Regelung beantwortet werden.

Rechtswahl

Die Hauptregel der Verordnung beinhaltet, dass der Arbeitsvertrag durch das von Parteien gewählte Recht beherrscht wird. Im Prinzip können Parteien also entscheiden, welches Recht für ihrem Arbeitsvertrag gilt. Eine Rechtswahl darf aber nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer den Schutz von überwiegend zwingenden Vorschriften verliert, die für das Arbeitsverhältnis gelten würden, wenn Parteien keine Rechtswahl getroffen hätten.

Keine Rechtswahl

Wenn Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, gilt folgendes:

  • Als Hauptregel gilt das Recht des Landes wo oder von wo aus hauptsächlich die Arbeit verrichtet wird.
  • Wenn diese Land nicht bestimmt werden kann gilt das Recht des Landes in dem die Niederlassung ihren Sitz hat, die den Arbeitnehmer in Dienst genommen hat.
  • Wenn jedoch aus den Umständen zu schließen ist, dass das Arbeitsverhältnis eine offensichtlich engere Bindung hat mit einem anderen Land ist das Recht dieses Landes an zu wenden. Für die Annahme der engeren Beziehungen spielen die folgenden Kriterien eine Rolle:  Staatsangehörigkeit des Mitarbeiters, Standort der Steuerpflicht, welches Sozialversicherungssystem gilt, die Sprache des Arbeitsvertrags, wo wird das Gehalt gezahlt, etc.

Unabhängig von der Wahl des Rechts kann ein Mitarbeiter also Anspruch erheben auf zwingende Vorschriften des Landes, das nach den vorgenannten Kriterien auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Wenn ein deutscher Arbeitgeber mit einem niederländischen Arbeitnehmer vereinbart das auf den Arbeitsvertrag das deutsche Recht anzuwenden ist, kann der Arbeitnehmer immer noch Anspruch erheben auf zwingende Bestimmungen des niederländischen Rechts, wenn der Arbeitnehmer hauptsächlich in den Niederlanden arbeitet. Beispiele für Bestimmungen des niederländischen Rechts sind das Mindestlohngesetz, Arbeitszeitgesetz, Regelungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Kündigungsschutz.

Zuständiges Gericht

Die zweite Frage ist welches nationales Gericht zuständig ist im Falle eines Rechtsstreits. Anwendbarkeit des niederländischen Rechts bedeutet nicht automatisch das ein niederländisches Gericht zuständig ist. Die Frage nach der Zuständigkeit des Gerichts muss auf Grund der Brüssel I-Verordnung beantwortet werden.

Wahl des Gerichtsstands (Zuständigkeit)

Auch hier kann eine Wahl für ein zuständiges Gericht getroffen werden, die Wahl des Gerichtsstandes. Auf Grund der Brüssel I-Verordnung ist diese Wahl des Gerichtsstands allerdings nur gültig wenn sie erfolgt nachdem der Streit entstanden ist oder es dem Mitarbeitet die Möglichkeit erlaubt die Streitigkeit bei einem anderen internationalen Gerichts unter zu bringen. Wenn Parteien also schon vor Anfang des Streits einen Gerichtsstand vereinbart haben, ist dies nur erlaubt wenn dies möglicherweise vorteilhafter für den Mitarbeiter ist.

Keine Wahl des Gerichtsstands

Wenn keine Wahl für einen Gerichtsstand getroffen wurden, gilt folgendes:

  • Der Antrag gegen einen Arbeitgeber muss eingereicht werden beim Gericht des Landes in dem der Arbeitgeber ansässig ist.
  • Der Antrag gegen den Arbeitnehmer muss eingereicht werden beim Gericht in dem Land  in dem Arbeitnehmer wohnt.

Wenn bei der Vereinbarung über den zuständigen Gerichtsstand die Wahl getroffen wurde für einen anderen Gerichtsstand dann den des Wohnsitzes des Arbeitnehmers, dann ist diese Wahl nicht gültig wenn diese gemacht wurde vor Anfang der Streitigkeiten.

Schlussfolgerung

Het opnemen van een rechtskeuze- en forumbeding in de arbeidsovereenkomst geeft in veel gevallen geen uitsluitsel over het toepasselijke recht of de bevoegde rechter. Door Europese Verordeningen kan ondanks een rechts- of forumkeuze toch een ander recht c.q. andere rechter bevoegd zijn. Ook is het mogelijk dat een rechter van een bepaald land bij een geschil het recht van een ander land moet toepassen. Voor verdere informatie over internationaal arbeidsrecht, kunt u uiteraard contact met ons opnemen. 

Die Einbeziehung der Rechtswahl und Klausel über den Gerichtsstand im Arbeitsvertrag weisen nicht immer eindeutig auf geltendes Recht oder das zuständige Gericht. Auf Grund europäischer Verordnungen kann trotz Rechts- oder Gerichtsstandwahl doch ein anderes Recht anwendbar oder Gericht zuständig sein. Es ist auch möglich das ein Richter eines bestimmten Landes das Recht eines anderen Landes anwenden muss.

Für weitere Informationen über internationales Arbeitsrecht können Sie natürlich Kontakt mit uns aufnehmen.

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